BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
LG Düsseldorf 16. Dezember 2015
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BGH 13. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte zahlte zwei Monatsmieten nicht, woraufhin die Klägerin fristlos nach §§ 543, 569 BGB kündigte. Das Berufungsgericht hielt die Kündigung wegen angeblich verspäteter Erklärung für unwirksam. Die Klägerin legt Revision ein und verlangt Räumung und Herausgabe.

Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar, dass § 314 Abs. 3 BGB auf die fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung findet, da diese Vorschriften abschließende Sonderregelungen darstellen. Die Kündigung ist auch bei siebenmonatiger Verzögerung wirksam, wenn der Zahlungsverzug fortbesteht und der Vermieter Rücksicht auf den Mieter nimmt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Mieters auf Verzicht auf Kündigung ist nicht gegeben.

Praxishinweis
Vermieter können fristlos nach §§ 543, 569 BGB auch nach längerer Zeit kündigen, ohne an eine „angemessene Frist“ des § 314 Abs. 3 BGB gebunden zu sein. Eine Verwirkung der Kündigung wegen Zeitablaufs ist nur bei konkreten Umständen anzunehmen, nicht allein wegen Verzögerung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 296/15
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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