BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung restlichen Entgelts aus einem Tarifkundenvertrag über Erdgaslieferungen. Streitgegenstand sind mehrere Preiserhöhungen, die der Beklagte als unbillig nach § 315 BGB beanstandet und nicht anerkennt.

Entscheidungsgründe
§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar; daraus folgt kein gesetzliches Preisänderungsrecht mehr. Das Preisänderungsrecht ergibt sich vielmehr aus ergänzender Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB), wonach der Versorger berechtigt ist, eigene (Bezugs-)Kostensteigerungen weiterzugeben und Kostensenkungen zu berücksichtigen. Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB findet insoweit keine Anwendung.

Praxishinweis
Für Tarifkundenverträge besteht kein gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV mehr. Preisänderungen sind auf die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen beschränkt und richten sich nach ergänzender Vertragsauslegung. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung des Gaswirtschaftsjahres und der Schätzungsmöglichkeiten nach § 287 ZPO.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 158/11
    Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2015
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text