BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 150/20
AG München 26. April 2019
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LG München I 14. Mai 2020
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BGH 26. Oktober 2021
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BGH 8. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt im laufenden Mietverhältnis Einsicht in Abrechnungsunterlagen zur Position „Hauswart“ der Betriebskostenabrechnung 2014 sowie Rückforderung geleisteter Vorauszahlungen und Nachzahlungen. Das Landgericht wies die Klage ab, der Kläger legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen, da keine Zulassungsgründe vorliegen und keine Erfolgsaussicht besteht. Der Senat bestätigt die rechtsfehlerfreie Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach zunächst auf eine Klage auf Belegeinsicht zu verweisen ist. Eine Einschränkung der Klageabweisung im Tenor ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Bei Streit um Einsicht in Betriebskostenabrechnungen ist zunächst der Weg der Klage auf Belegeinsicht zu beschreiten. Eine Klage auf Rückforderung der Vorauszahlungen ohne vorherige Belegeinsicht hat keine Erfolgsaussicht und führt zur Klageabweisung ohne Tenor-Einschränkung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 150/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 150/20
    Entscheidungsdatum : 7. Februar 2022
    Amtliche Quelle :

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