BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 228/14
LG München I 20. Februar 2013
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BGH 17. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, verlangt von der Beklagten, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Lizenzgebühren für die zeitgleiche, unveränderte Kabelweitersendung von über Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignalen an 343 Wohneinheiten. Die Beklagte betreibt hierfür ein gemeinschaftliches Kabelnetz.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Kabelweitersendung keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG darstellt. Die Weiterleitung erfolgt an eine private Gruppe (Wohnungseigentümer), nicht an eine unbestimmte Öffentlichkeit. Ein Schiedsstellenverfahren nach § 16 UrhWG ist entbehrlich, wenn Anwendbarkeit und Angemessenheit des Tarifs nicht streitig sind.

Praxishinweis
Wohnungseigentümergemeinschaften, die über Gemeinschaftsantennen empfangene Signale unverändert und zeitgleich an ihre Mitglieder weiterleiten, verletzen keine Urheberrechte durch öffentliche Wiedergabe. Lizenzansprüche und Schadensersatzansprüche der Verwertungsgesellschaften sind in solchen Fällen regelmäßig ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 228/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 228/14
Entscheidungsdatum : 16. September 2015
Amtliche Quelle :

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