BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R
SG Aachen 12. März 2009
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LSG Nordrhein-Westfalen 27. Oktober 2010
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BSG 19. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streit um das Recht eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), eine seit über einem Jahr vakante ¼-Arztstelle in einem überversorgten, für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich nachzubesetzen. Die Klägerin begehrt Feststellung des Fortbestands des Nachbesetzungsrechts gegen Ablehnung durch Beklagte und Kassenärztliche Vereinigung (KÄV).

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 95 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V. Das Nachbesetzungsrecht eines MVZ besteht auch in gesperrten Planungsbereichen und erlischt grundsätzlich nicht automatisch bei längerer Vakanz. Eine zeitliche Begrenzung von sechs Monaten gilt nur für volle oder halbe Arztstellen, nicht für ¼-Stellen. Ein förmliches Entziehungsverfahren ist erforderlich, um das Nachbesetzungsrecht aufzuheben.

Praxishinweis
MVZ können frei werdende ¼-Arztstellen auch in überversorgten, gesperrten Planungsbereichen ohne Fristverlust nachbesetzen. Für volle oder halbe Stellen ist eine Nachbesetzung binnen sechs Monaten geboten, andernfalls erlischt das Recht. Ein automatischer Rechtsverlust bei längerer Vakanz ohne förmliches Verfahren ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 23/11 R
Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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