BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10
OLG Frankfurt 30. Dezember 2009
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BGH 22. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schloss nach Vermittlerbesuch in seiner Privatwohnung eine Beteiligung an einer GbR als Kapitalanlage. Er widerrief und kündigte die Beitrittserklärung nach Insolvenz eines zuvor gezeichneten Fonds. Die Beklagte verweigerte Freistellung und Schadensersatz. Klage wurde erstinstanzlich und im Berufungsverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das BGH bestätigt, dass ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB bei Haustürgeschäften auch bei erneutem Vermittlerbesuch besteht, unabhängig vom Anlass. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen (§§ 312, 355 BGB), weshalb der Widerruf nicht verfristet ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung scheidet aus (§§ 280, 241, 311 BGB). Freistellungsansprüche müssen Grund und Höhe hinreichend bestimmt sein (§ 738 BGB).

Praxishinweis
Bei Haustürgeschäften ist die Widerrufsbelehrung strikt an den gesetzlichen Vorgaben auszurichten, um Widerrufsrechte nicht zu gefährden. Schadensersatzansprüche gegen Kapitalanlagegesellschaften wegen Vermittlerfehlverhalten sind regelmäßig ausgeschlossen. Freistellungsanträge bedürfen präziser Bezifferung von Forderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 14/10
Entscheidungsdatum : 21. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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