BSG, Urteil vom 12.12.2024 - B 9 SB 2/24 R
SG Osnabrück 27. April 2023
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LSG Niedersachsen-Bremen 14. Februar 2024
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BSG 12. Dezember 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I ab Antragstellung gemäß § 152 Abs. 1 SGB IX i.V.m. Teil B Nr. 15.1 VMG. Das LSG hat die Klage abgewiesen, nachdem das SG einen GdB von 50 festgestellt hatte.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das LSG stellt fest, dass die Klägerin zwar den erforderlichen Therapieaufwand erfüllt, jedoch keine erheblichen Einschnitte in der Lebensführung vorliegen, die eine GdB-Erhöhung über 40 rechtfertigen (§ 152 Abs. 1 SGB IX, Teil B Nr. 15.1 VMG). Insbesondere begründet die elterliche Begleitung keine gravierende Teilhabebeeinträchtigung, da diese dem altersentsprechenden Therapieaufwand entspricht und keine zusätzlichen psychosozialen Beeinträchtigungen vorliegen.

Praxishinweis
Bei minderjährigen Diabetespatienten rechtfertigt der gesteigerte Hilfebedarf durch Eltern nicht automatisch eine GdB-Erhöhung über 40. Die Feststellung erheblicher Einschnitte in der Lebensführung erfordert konkrete, über den Therapieaufwand hinausgehende psychosoziale oder funktionale Beeinträchtigungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.12.2024 - B 9 SB 2/24 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9 SB 2/24 R
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2024
    Amtliche Quelle :

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