BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - 5 StR 386/13
BGH 6. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte, als Einzelvormund eines Jugendlichen, übt elterliche Sorge aus und begeht mehrfach sexuelle Handlungen an diesem. Das Landgericht verurteilt ihn wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und zusätzlich wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 StGB).

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung wegen § 182 Abs. 1 StGB entfällt, da die Ausnutzung der Abhängigkeits- und Vertrauensstellung als Vormund bereits durch § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB abschließend erfasst wird. Eine zusätzliche Zwangslage im Sinne von § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor. Die Revision des Beklagten führt zur Teilaufhebung, die Revision des Nebenklägers wird verworfen.

Praxishinweis
Bei sexuellem Missbrauch durch Vormund ist § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorrangig gegenüber § 182 Abs. 1 StGB. Eine parallele Verurteilung wegen Ausnutzung einer Zwangslage nach § 182 StGB ist ausgeschlossen, sofern keine weiteren bedrängenden Umstände vorliegen. Strafzumessung bleibt hiervon unberührt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - 5 StR 386/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 386/13
    Entscheidungsdatum : 5. November 2013
    Amtliche Quelle :

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