BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 45/09
BGH 14. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war Mieter und abwesend. Die Beklagte kündigt fristlos, nimmt die Wohnung ohne Räumungstitel eigenmächtig in Besitz und entsorgt Teile des Hausrats. Der Kläger verlangt Schadensersatz für verlorene oder beschädigte Gegenstände sowie Gutachterkosten.

Entscheidungsgründe
Die eigenmächtige Inbesitznahme und Räumung ohne Titel stellt verbotene Eigenmacht und unerlaubte Selbsthilfe gem. §§ 858, 229, 231 BGB dar, mit verschuldensunabhängiger Haftung des Vermieters. Die Beklagte trifft eine Obhutspflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB, einschließlich Verzeichnis- und Wertermittlungspflicht. Die Darlegungs- und Beweislast für Bestand und Wert der Gegenstände kehrt sich zugunsten des Klägers um. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Schadensschätzung nach § 287 ZPO überspannt; eine Schätzung ist auch bei unvollständigem Vortrag möglich.

Praxishinweis
Vermieter müssen bei eigenmächtiger Wohnungsräumung ohne Titel ein vollständiges Verzeichnis der Gegenstände anfertigen und deren Wert schätzen lassen. Unterlassen sie dies, tragen sie die Beweislast für Abweichungen. Schadensersatzansprüche sind auch bei unvollständiger Beweislage schätzungsweise zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 45/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 45/09
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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