BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
LG Köln 21. Mai 2015
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OLG Köln 3. November 2015
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BGH 18. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien stritten über den Rückgabeort von geleasten Maschinen nach Vertragsende. Die Beklagte forderte Rückgabe an einen von ihr benannten Verwerter, die Klägerin bot Rückgabe am Geschäftssitz der Beklagten an. Die Rückgabeklausel der Beklagten sah ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor.

Entscheidungsgründe
Die Rückgabeklausel ist gemäß §§ 307 Abs. 1, 306 Abs. 2 BGB unwirksam, da sie dem Leasinggeber ein unberechtigtes, nicht hinreichend konkretisiertes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt und den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt. Die Rückgabepflicht folgt nach § 546 Abs. 1 i.V.m. § 269 Abs. 1, 2 BGB dem Geschäftssitz des Leasinggebers. Die Beklagte gerät durch Verweigerung der Rücknahme in Annahmeverzug (§§ 293, 295 BGB), weshalb die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung der Kaution hat.

Praxishinweis
Formularmäßige Rückgabeklauseln, die dem Leasinggeber ein unbeschränktes Wahlrecht über Rückgabeort und -modalitäten einräumen, sind unwirksam. Leasinggeber müssen Rückgabeort und -modalitäten klar und berechtigt regeln, andernfalls droht Annahmeverzug und Rückzahlungsansprüche des Leasingnehmers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 263/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 263/15
Entscheidungsdatum : 17. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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