BVerfG, Beschluss vom 13.11.2024 - 1 BvR 368/22
BVerfG 13. November 2024
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BVerfG 25. Juni 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG a.F. und § 110 Abs. 6 Sätze 2–4 BerlHG n.F., die eine Anschlusszusage für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter auf Qualifikationsstellen vorschreiben. Richter Eifert, Mitglied der Universität, gab eine dienstliche Erklärung ab, die Befangenheitsbedenken begründet.

Entscheidungsgründe
Richter Eifert ist nicht kraft Gesetzes nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ausgeschlossen, da seine frühere Tätigkeit keine hinreichend verfahrensbezogene Bedeutung hat. Die dienstliche Erklärung begründet jedoch die Besorgnis der Befangenheit (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 BVerfGG), da er als Professor der Beschwerdeführerin mit konkretem persönlichem Bezug und klarer verfassungsrechtlicher Positionierung in engem Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde steht.

Praxishinweis
Bei Verfassungsbeschwerden mit Beteiligung von Richtern, die zugleich Angehörige der betroffenen Institution sind und sich öffentlich positioniert haben, ist die Besorgnis der Befangenheit sorgfältig zu prüfen. Ein gesetzlicher Ausschluss nach § 18 BVerfGG liegt nicht automatisch vor, wohl aber ein Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 13.11.2024 - 1 BvR 368/22
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 368/22
    Entscheidungsdatum : 12. November 2024
    Amtliche Quelle :

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