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1. April 2005
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1. Januar 2018
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.
Fachbeiträge • 17
- 1. VHNEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 2. § 130b Abs 4 Nr. 2 ZPOEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 3. Dr. Klaus BacherEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 7. November 2025
- 4. einfache elektronische SignaturEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. BerufsausübungsgesellschaftEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 6. vertrauenswürdiger HerkunftsnachweisEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. qualifizierte SignaturEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. AllgemeinEingeschränkter ZugriffHans Christian Schwenker · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2025