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- 1. BVerwG 3 C 17.13, Urteil vom 12. Dezember 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 04.07.2013 - 3 B 66/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 66/12 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Münster; 25.03.2009; VG 5 K 955/08 / OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 13.06.2012; OVG 13 A 1073/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Juni 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraussetzungen das in einer Kammersatzung (Berufsordnung) vorgesehene Zustimmungserfordernis zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 17.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.