Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. November 2008
1. November 2008
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.
(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
Fachbeiträge • 12
- 1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Rechtliche Grundlagen und praktische ImplikationenEingeschränkter ZugriffRoland Schmidt · www.schmidt-partners.com · 26. Juli 2025
- 2. Besteuerung von KapitalgesellschaftenEingeschränkter ZugriffCarola Ritterbach Monika Dibbelt Jens Bierstedt · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 21. September 2017
- 3. Bartonitz & Bartonitz - Steuerberatung & RechtsberatungEingeschränkter Zugriffwww.bartonitz.de · 1. Oktober 2022
- 4. Unternehmensnachfolge bei einer GmbHEingeschränkter ZugriffPeter Harlander · www.harlander-partner.eu · 8. Juli 2026
- 5. Unternehmensfinanzierung einer GmbH verglichen mit der Lda.Eingeschränkter ZugriffDoc Weblab · www.anwalt-portugal.de · 9. September 2025
- 6. Haftung der Gesellschafter einer GmbHEingeschränkter Zugriffwww.mayerbrown.com · 25. März 2026
- 7. Gesellschafterstreit in der GmbH: Muss es immer die Einziehung des Geschäftsanteils sein oder reicht eine Kaduzierung?Eingeschränkter ZugriffSteven Herkendell · www.aurantia.de · 12. Mai 2026
- 8. „Cash-Circle“ durch Gesellschaftereinlagen im Regelfall kein Gestaltungsmissbrauch!Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 25. November 2022