BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R
LSG Baden-Württemberg 29. Oktober 2008
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BSG 23. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt eine Sonderbedarfszulassung als Psychologische Psychotherapeutin für analytische Psychotherapie in der Stadt S. (Landkreis L.) trotz bestehender Zulassungssperre wegen Überversorgung (§§ 101 Abs. 1 Nr. 3, 103 SGB V i.V.m. § 24 BedarfsplRL). Die Vorinstanzen lehnten ab mit der Begründung fehlender Großräumigkeit und lokalem Sonderbedarf.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt auf, da der Beklagte den Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Großräumigkeit des Landkreises und des lokalen Sonderbedarfs nicht sachgerecht ausgeübt hat. Insbesondere ist die tatsächliche Ausdehnung des Landkreises zu berücksichtigen, wobei eine Großräumigkeit bei Entfernungen über 25 km anzunehmen ist. Psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sind als unterschiedliche Versorgungsbereiche zu behandeln.

Praxishinweis
Bei Sonderbedarfszulassungen ist der Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien zu beachten, insbesondere hinsichtlich Großräumigkeit und differenzierter Versorgungsbereiche (§ 24 Buchst. a und b BedarfsplRL). Versorgungslücken sind auch bei Überversorgung im Planungsbereich zu prüfen, wenn Versorgungsangebote über 25 km entfernt liegen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 6 KA 22/09 R
    Entscheidungsdatum : 22. Juni 2010
    Amtliche Quelle :

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