BVerfG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
OLG Bamberg 6. April 2016
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AG Höxter 6. Oktober 2017
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OLG Hamm 17. Oktober 2018
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BVerfG 26. Mai 2020
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BGH 24. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit des § 17 VersAusglG, der bei externem Versorgungsausgleich von Direktzusagen und Unterstützungskassen höhere Wertgrenzen als § 14 VersAusglG zulässt. Kläger rügen Transferverluste durch unterschiedliche Abzinsungszinssätze, die zu einer ungleichen Versorgung führen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält § 17 VersAusglG für verfassungsgemäß, sofern Gerichte den Ausgleichswert so festsetzen, dass Transferverluste bei externer Teilung nicht unangemessen sind. Eigentumsrechte der ausgleichspflichtigen und -berechtigten Personen sowie das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 GG sind zu wahren. Die Interessen des Arbeitgebers an aufwandsneutraler externer Teilung sind zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Gerichte müssen bei externer Teilung den Ausgleichswert anpassen, um unverhältnismäßige Leistungseinbußen der ausgleichsberechtigten Person zu verhindern. Arbeitgeber können bei unzumutbaren Kapitalabflüssen auf interne Teilung ausweichen. § 17 VersAusglG ist unter Beachtung dieser Vorgaben anwendbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 5/18
Entscheidungsdatum : 25. Mai 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text