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29. Mai 2009
29. Mai 2009
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
- im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
- 2.
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Fachbeiträge • 318
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Öffentliche Quellen • 12
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- 2. 19/24770 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von Kernkraftwerken für das Berichtsjahr 2019Bundestag Drucksachen · 20. November 2020
- 3. 19/30520 - Unterrichtung: Bericht über die Rechenschaftsberichte 2015 bis 2019 der Parteien sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß § 23 Absatz 4 des ParteiengesetzesBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 4. 20/42 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von KernkraftwerkenBundestag Drucksachen · 4. November 2021
- 5. 19/31426 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/30997 - Unwirksamkeit von Banken-AGBs mit ZustimmungsfiktionBundestag Drucksachen · 8. Juli 2021
- 6. 20/4558 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von KernkraftwerkenBundestag Drucksachen · 22. November 2022
- 7. 20/11354 - Kleine Anfrage: Bürokratieentlastung bei BilanzierungspflichtenBundestag Drucksachen · 14. Mai 2024
- 8. 20/11573 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11354 - Bürokratieentlastung bei BilanzierungspflichtenBundestag Drucksachen · 30. Mai 2024