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29. Mai 2009
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
- 1.
- Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
- 2.
- Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
- 3.
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Fachbeiträge • 13
- 1. Lobbyregister beim Deutschen BundestagEingeschränkter Zugriffwww.bundestag.de
- 2. Abbildung immaterieller Werte in der BilanzEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Stefan Müller · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 21. Juni 2022
- 3. Archiv Seite 6 - Jahresabschluss & Bilanzierung - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 4. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. Universität GreifswaldEingeschränkter ZugriffUniversität Greifswald · www.rsf.uni-greifswald.de · 1. März 2016
- 7. # 26/08Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 8. Oktober 2008
- 8. Anschaffung und Abschreibung einer HomepageEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 5. Februar 2024