BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gemäß § 70 Abs. 2, Abs. 3a SGB VI sowie die Vormerkung eines „generativen Beitrags“ als rentenversicherungsrechtlich relevante Vorleistung. Die Beklagte lehnt dies mit Verweis auf die gesetzliche Regelung und Bindung an das geltende Recht ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI sind nur Tatbestände vormerkungsfähig, die nach geltendem Recht rentenrechtlich relevant sein können. Ein weitergehender Ausgleich des generativen Beitrags im Leistungsrecht der GRV ist verfassungsrechtlich nicht zwingend, da die bestehenden Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ausreichend berücksichtigen.

Praxishinweis
Ansprüche auf zusätzliche Entgeltpunkte für Kindererziehung über die gesetzlichen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten hinaus sind derzeit nicht durchsetzbar. Vormerkungsbescheide dürfen nur Tatbestände erfassen, die nach aktuellem Recht relevant sind. Verfassungsrechtliche Rügen gegen § 70 SGB VI sind bislang erfolglos.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 13 R 19/14 R
Entscheidungsdatum : 20. März 2018
Amtliche Quelle :

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