BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14
LG Köln 2. Mai 2013
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OLG Köln 18. Oktober 2013
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OLG Köln 6. Dezember 2013
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BGH 11. Juni 2015

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Sachverhalt
Die Kläger sind Tonträgerhersteller, die von der Beklagten Schadensersatz und Abmahnkosten wegen der urheberrechtswidrigen Bereitstellung von 15 Musiktiteln durch deren minderjährige Tochter über eine Tauschbörse verlangen. Die Beklagte bestreitet die Verletzung und rügt die Höhe der Forderungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Haftung der Beklagten gem. § 832 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Eltern genügen dieser regelmäßig durch Belehrung und Verbot der Tauschbörsenteilnahme. Schadensersatz berechnet es nach der Lizenzanalogie (§ 97 UrhG aF) mit 200 EUR pro Titel. Abmahnkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) in Höhe von 952,32 EUR erstattungsfähig.

Praxishinweis
Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen minderjähriger Kinder bei fehlender Belehrung. Schadensersatzansprüche können nach Lizenzanalogie bemessen werden. Abmahnkosten sind auch bei Großunternehmen erstattungsfähig, wenn die Abmahnung berechtigt und formgerecht ist. Revisionen gegen solche Entscheidungen sind regelmäßig unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 7/14
Entscheidungsdatum : 11. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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