BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14
LG Köln 31. Oktober 2012
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OLG Köln 20. Dezember 2013
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BGH 11. Juni 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Tonträgerhersteller, die den Beklagten wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung von 15 Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss in Anspruch nehmen. Die Kläger fordern Schadensersatz gem. § 97 UrhG aF und Erstattung von Abmahnkosten. Der Beklagte bestreitet die Rechtsverletzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Aktivlegitimation der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 UrhG anhand der Eintragung in eine branchenspezifische Katalogdatenbank als Indiz. Die Beweisführung zur IP-Zuordnung und Verletzungshandlung ist durch Screenshots, Zeugen und Providerauskunft ausreichend. Die Schadensberechnung erfolgt nach Lizenzanalogie (§ 97 UrhG aF). Abmahnkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) erstattungsfähig.

Praxishinweis
Eintragungen in einschlägigen Katalogdatenbanken begründen ein erhebliches Indiz für Tonträgerherstellerrechte. Die IP-Zuordnung durch Providerauskünfte ist auch ohne absolute Fehlerfreiheit ausreichend. Schadensersatz kann nach Lizenzanalogie bemessen und Abmahnkosten als notwendige Aufwendungen erstattet werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 19/14
Entscheidungsdatum : 11. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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