BFH, Urteil vom 03.09.2015 - VI R 9/15
FG Berlin-Brandenburg 2. September 2014
>
BFH 3. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn, der nach Abschluss eines Bachelorstudiums ein konsekutives Masterstudium im gleichen Fachbereich aufnimmt. Die Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung ab Mai 2013 wegen Überschreitung der 20-Stunden-Grenze bei Erwerbstätigkeit auf.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Das Masterstudium ist Teil einer einheitlichen Erstausbildung, da es zeitlich und sachlich auf den Bachelor aufbaut und das Berufsziel erst mit dem Masterabschluss erreicht wird. Erwerbstätigkeit des Kindes im Streitzeitraum ist unbeachtlich, da die erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist.

Praxishinweis
Bei konsekutiven Masterstudiengängen ist Kindergeld trotz Erwerbstätigkeit zu gewähren, sofern der Master Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und das Berufsziel erst damit erreicht wird. Die bisherige BMF-Praxis wird insoweit korrigiert.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge73

  • 1Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

  • 2Decision detailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

  • 3Decision detailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 03.09.2015 - VI R 9/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 9/15
Entscheidungsdatum : 3. September 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text