BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 25/11
ArbG Köln 3. November 2009
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LAG Köln 19. Juli 2010
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BAG 19. Juli 2012
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LAG Köln 10. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt und wurde nach Auflösung der zentralen Preisauszeichnung in den Verkaufsbereich versetzt. Die Beklagte spricht eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist aus. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung und die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG).

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die Lage der Arbeitszeit vertraglich fixiert oder Teil des Direktionsrechts (§ 106 GewO) ist. Eine Änderungskündigung ist nur erforderlich, wenn Arbeitszeitänderungen nicht durch Weisungsrecht gedeckt sind. Die Betriebsratsanhörung war ausreichend, da die wesentlichen Kündigungsgründe mitgeteilt wurden.

Praxishinweis
Vor Ausspruch einer Änderungskündigung ist zu prüfen, ob die Arbeitszeitverteilung vertraglich vereinbart oder Weisungsrecht unterliegt. Fehlt eine klare vertragliche Fixierung, kann eine Änderungskündigung entbehrlich sein. Betriebsratsanhörung muss alle wesentlichen Änderungen und Kündigungsgründe transparent enthalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 25/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 25/11
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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