BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 8 AZR 14/22
LAG Niedersachsen 25. November 2021
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BAG 25. August 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung eines pfändbaren Betrags aus einer Corona-Prämie i.H.v. 400 EUR, die dieser an die Schuldnerin (Arbeitnehmerin im Gastgewerbe) gezahlt hat. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin der Schuldnerin und hält die Prämie für pfändbar.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Corona-Prämie ist als Erschwerniszulage i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, da sie eine coronabedingte, tatsächliche Erschwernis bei der Arbeitsleistung kompensiert und den üblichen Rahmen (bis 1.500 EUR, § 3 Nr. 11a EStG) nicht übersteigt. § 150a Abs. 8 SGB XI gilt nur für Pflegebereich und schließt keine Unpfändbarkeit außerhalb desselben aus.

Praxishinweis
Corona-Prämien außerhalb des Pflegebereichs können als unpfändbare Erschwerniszulagen qualifiziert werden, wenn sie eine konkrete pandemiebedingte Belastung ausgleichen und den üblichen Höchstbetrag nicht überschreiten. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Kundenkontakt relevant.

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    https://www.vahlekuehnelbecker.de/blog/ · 28. Februar 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 8 AZR 14/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 14/22
Entscheidungsdatum : 24. August 2022
Amtliche Quelle :

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