Version
25. April 2006
25. April 2006
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Fachbeiträge • 43
- 1. KaufvertragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. April 2026
- 2. GrundstückskaufEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. April 2026
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Mai 2026
- 4. BVerwG 7 C 11.11, Urteil vom 26. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Kein Gemeinde-Veto bei Immobilien-Deals des FiskusEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 12. März 2026
- 6. RegelungslückeEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 4. April 2025
- 7. AnalogieEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 4. April 2025
- 8. AneignungsrechtEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/