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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.07.2006 - 21 W (pat) 26/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 26/04 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juli 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 26/04 Verkündet am 26. Juli 2006 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 34 057.9-22
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Prüfungsstelle für Klasse A 62 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 19. Juli 1999 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Ventil für Druckgasatemgeräte" durch Beschluss vom 22. Januar 2004 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lag der mit Eingabe vom 7. Januar 2004 eingereichte einzige Patentanspruch 1 zugrunde.
Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass die Druckschrift
E1: US 5 735 269
dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich entgegenstehe.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 5. März 2004. Gemäß diesem Schriftsatz beantragt die Anmelderin sinngemäß,
den Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Basis des Patentanspruchs 1 vom 7. Januar 2004 zu erteilen. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2006 hat die Anmelderin mitgeteilt, es solle ohne ihre Teilnahme verhandelt und nach Aktenlage sowie auf der Grundlage der letzten Eingabe vom 7. Januar 2004 entschieden werden.
Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:
M1 Ventil für Druckgasatemgeräte,
M2 das einen die Ausströmöffnung (4) einer Atemgaszuleitung (5) lungengesteuert öffnenden Ventilkörper (2) aufweist,
M3 der die Atemluftzufuhr über einen Atemanschluss (7) des Druckgasatemgerätes zum Verbraucher freigibt,
gekennzeichnet durch
M4 einen die Ausströmöffnung (4) vollständig umschließenden
M5 und bis in den Atemanschluss (7) reichenden Strömungskanal (3),
M6 der die Atemluft abriss- und verwirbelungsfrei
M7 direkt zum Atemanschluss des Verbrauchers leitet.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II
Die Prüfungsstelle hat im angefochtenen Beschluss den Standpunkt vertreten, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung E1 bekannten Stand der Technik nicht mehr neu sei. Nach eingehender Diskussion ist der Senat in der mündlichen Verhandlung zum selben Ergebnis gelangt.
Denn aus der Entgegenhaltung E1 (vgl. die Figuren 3, 5, 6 und 9 und die Beschreibung Spalte 4, Zeile 9 bis Spalte 6, Zeile 29) ist bereits ein Ventil für Druckgasatemgeräte (demand valve 1) bekannt [Merkmal M1], das einen die Ausströmöffnung (orifice 22) einer Atemgaszuleitung (supply line 24) lungengesteuert öffnenden Ventilkörper (poppet 21) aufweist [Merkmal M2], der die Atemluftzufuhr über einen Atemgasanschluss (passage via orifice 32) des Druckgasatemgerätes zum Verbraucher freigibt [Merkmal M3]. Ferner ist bei diesem Stand der Technik ein Strömungskanal (concentric sleeve 17, 40) vorgesehen, der die Ausströmöffnung (22) vollständig umschließt [Merkmal M4] und bis in den Atemgasanschluss (32) reicht [Merkmal M5].
Der hier zuständige Fachmann - ein mit der Entwicklung von Druckgasatemgeräten befasster, berufserfahrener Diplom-Physiker - entnimmt der Druckschrift E1 darüber hinaus auch noch die beiden verbleibenden Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1, wonach der besagte Strömungskanal (17, 40) die Atemluft abriss- und verwirbelungsfrei [Merkmal M6] direkt bis zum Atemanschluss des Verbrauchers leitet [Merkmal M7].
Die Anmelderin hat in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2004 (vgl. Seite 2, 2. Absatz) demgegenüber die Auffassung vertreten, das von ihr als drehbare Hülse bezeichnete Bauteil (17, 40) des aus der E1 bekannten Ventils bilde keinesfalls einen Strömungskanal, da in dieser Hülse tatsächlich nichts ströme. Zum anderen umschließe die Hülse die Atemluftsaustrittsöffnung nicht vollständig. Schließlich leite sie die Atemluft auch nicht direkt in den Atemanschluss.
Dieser Beurteilung des Standes der Technik vermag der Senat nicht beizupflichten. Denn aus den Figuren 3, 5, 6 und 9 der E1 geht für den zuständigen Fachmann zweifelsfrei hervor, dass die besagte Hülse (17, 40) die Atemluftaustrittsöffnung nicht nur vollständig umschließt, sondern dass sie - wie die in den Figuren 6 und 9 eingezeichneten Strömungspfeile (arrow 35) klar belegen - die Atemluft auch leitet, und zwar derart, dass diese Luft direkt, das heißt ohne irgend welche Umwege, zum Atemanschluss (32) gelangt [Merkmal M7]. Jedenfalls sind Hindernisse, welche einen Umweg der Atemluft erzwingen könnten, in den genannten Figuren der Entgegenhaltung E1 nicht zu erkennen. Ebenso fehlt ein diesbezüglicher Hinweis in der Beschreibung und den Patentansprüchen dieser Druckschrift. In Ermangelung solcher Hindernisse im Strömungsweg sollte demnach die Atemluft auch beim Stand der Technik abriss- und verwirbelungsfrei zum Verbraucher gelangen [Merkmal M6]. Dieses Merkmal erkennt der mit den Gesetzmäßigkeiten der Strömungslehre vertraute Fachmann bei der aufmerksamen Lektüre der Druckschrift E1 dort ohne weiteres und liest es in Gedanken mit (BGH GRUR 1995,330, Ls2 - "Elektrische Steckverbindung").
Entgegen der schriftsätzlich vorgetragenen Meinung der Anmelderin nimmt die Druckschrift E1 die beanspruchte Lehre damit vorweg. Konkrete technische Maßnahmen, durch die sich das beanspruchte Ventil von dem druckschriftlich bekannten unterscheiden würde, sind im verteidigten Patentanspruch 1 jedenfalls nicht angegeben. Nach alledem ist der vorliegende einzige Patentanspruch mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar.
Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.
gez. Unterschriften