BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
BGH 9. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Miteigentümer vermieten gemeinsam eine Wohnung. Nach Übertragung des Miteigentumsanteils eines Eigentümers auf den anderen kündigt die nun alleinige Eigentümerin das Mietverhältnis allein. Die Beklagten wehren sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung und die Kostenlast.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist unwirksam, da sie nicht von beiden ursprünglichen Vermietern ausgesprochen wurde. § 566 Abs. 1 BGB findet weder direkte noch analoge Anwendung auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils durch einen bisherigen Miteigentümer. Der Schutz des Mieters vor Besitzverlust bleibt gewahrt, sodass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Praxishinweis
Bei gemeinschaftlicher Vermietung durch Miteigentümer ist eine Kündigung stets von allen Vermietern auszusprechen, auch wenn einer Alleineigentümer wird. § 566 Abs. 1 BGB schützt nur Erwerber von Dritten, nicht Miteigentümer untereinander. Dies ist für Kündigungs- und Kostenfragen entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - VIII ZB 26/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZB 26/17
Entscheidungsdatum : 8. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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