BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12
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BVerfG 22. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bewirbt sich um die Konzession für das Stromverteilungsnetz in mehreren Gemeinden, die als marktbeherrschende Anbieter die Konzessionen neu vergeben. Die Gemeinden wählen die Klägerin aus, wobei die Beklagte als bisheriger Netzbetreiber Ansprüche auf Auskunft und Netzüberlassung geltend macht. Streit besteht über die Rechtmäßigkeit der Vergabe und Wirksamkeit des Konzessionsvertrags.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 46 Abs. 1, 2 EnWG sowie § 20 Abs. 1 GWB aF. Gemeinden sind verpflichtet, Konzessionen diskriminierungsfrei und transparent unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG zu vergeben. Das Auswahlverfahren der Gemeinden verstößt gegen dieses Diskriminierungsverbot, da wesentliche Kriterien fiskalische Interessen überwiegen und die energiewirtschaftlichen Ziele unzureichend gewichtet sind. Folge ist die Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gem. § 134 BGB. Ein Anspruch der Klägerin auf Netzüberlassung aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG setzt einen wirksamen Konzessionsvertrag voraus und ist hier nicht gegeben.

Praxishinweis
Bei Konzessionsvergaben sind Gemeinden als marktbeherrschende Anbieter zur diskriminierungsfreien, transparenten Auswahl nach den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Unzulässige fiskalische oder gesellschaftsrechtliche Kriterien führen zur Nichtigkeit des Vertrags. Netzüberlassungsansprüche aus § 46 Abs. 2 EnWG setzen einen wirksamen Konzessionsvertrag voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 66/12
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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