BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R
SG Augsburg 4. Oktober 2005
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BSG 7. November 2006

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt ALG II-Leistungen für Juli bis Dezember 2005. Streit besteht über die Berücksichtigung der selbstgenutzten Eigentumswohnung (75 qm) als verwertbares Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Die Beklagte lehnte Leistungen wegen angeblich unangemessener Wohnungsgröße ab.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das Urteil des SG auf und verweist zurück. Es bestätigt, dass selbstgenutztes Wohneigentum bei angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die angemessene Wohnfläche ist bundeseinheitlich nach § 39 2. WoBauG zu bestimmen, wobei bei unter vier Bewohnern die 120 qm um 20 qm pro Person bis mindestens 80 qm zu mindern sind.

Praxishinweis
Für ALG II-Bedürftigkeitsprüfungen ist die Wohnfläche der selbstgenutzten Eigentumswohnung maßgeblich, differenziert nach Bewohnerzahl. Die bundeseinheitliche Anwendung der WoBauG-Grenzwerte sichert Rechtssicherheit und verhindert unverhältnismäßige Verwertungspflichten bei Wohneigentum.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7b AS 2/05 R
    Entscheidungsdatum : 7. November 2006
    Amtliche Quelle :

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