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18. Dezember 2019
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6. Dezember 2024
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29. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen. § 110 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 404: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. Abgabenordnung - FinanzgerichtsordnungEingeschränkter ZugriffBegründet Von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt Von Prof. Dr. Roman Seer, Vorsribfh Dr. Peter Brandis, Ribfh Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm · https://www.otto-schmidt.de/
- 2. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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