BGH, Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12
AG Minden 1. März 2011
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OLG Hamm 24. Mai 2012
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BGH 19. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Kindesunterhalt von dem Beklagten, der mit seiner geschiedenen Ehefrau Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist und dieses selbst nutzt. Streit besteht über die Anrechnung des Wohnwerts und die Abzugsfähigkeit von Darlehensraten bei der Unterhaltsbemessung gemäß § 1601, § 1603 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert den Wohnwert: Bei Kindesunterhalt ist die objektive Marktmiete anzusetzen, hier jedoch wegen Verwertungsabsicht und Blockade der Ehefrau nur die angemessene Mietersparnis. Darlehensraten sind nicht voll abzugsfähig, da keine konkreten Nachweise zur Stundung vorliegen. Die Leistungsfähigkeit ist auf dieser Grundlage neu festzustellen.

Praxishinweis
Bei Unterhaltsbemessung ist der Wohnwert bei Eigennutzung grundsätzlich mit der Marktmiete anzusetzen, Ausnahmen bei Verwertungsabsicht möglich. Darlehensbelastungen sind nur bei Nachweis der Unabdingbarkeit abzugsfähig. Konkrete Feststellungen zur Verwertung und Darlehensmodalitäten sind unerlässlich.

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Fachbeiträge2

  • 1Berechnung des Wohnvorteils beim KindesunterhaltEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 12. Juni 2014

  • 2Berechnung des Wohnvorteils beim KindesunterhaltEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 12. Juni 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 367/12
Entscheidungsdatum : 18. März 2014
Amtliche Quelle :

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