BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14
LG Dortmund 24. April 2012
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OLG Düsseldorf 9. April 2014
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BGH 12. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, gewerbliche Spielvermittlerin, macht Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Verweigerung der Zusammenarbeit durch die Beklagte, eine Landeslottogesellschaft, geltend. Streitgegenstand ist die Umsetzung eines abgestimmten Verhaltens der Lottogesellschaften zur Ablehnung terrestrischer Spielvermittlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Bindungswirkung der Feststellung des Kartellverstoßes gemäß § 33 Abs. 4 GWB nur für den im Tenor und tragenden Gründen festgestellten Zeitraum bis Ende 2005. Die Vermutung einer Fortsetzung des Verstoßes über diesen Zeitpunkt hinaus bleibt bestehen, wird aber nicht als bindend festgestellt. Für die Schadenshöhe gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO, während die Betroffenheit nach § 286 ZPO zu prüfen ist. Die Schadensbemessung erfordert eine umfassende Neubewertung, da das Berufungsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt ließ.

Praxishinweis
§ 33 Abs. 4 GWB bindet nur an rechtsfehlerfreie Feststellungen zum Kartellverstoß, nicht jedoch an Vermutungen zur Dauer. Bei punktuellen Verstößen entbindet eine Abstellungsverfügung nicht von der Fortsetzungsannahme. Schadensersatzansprüche wegen Kartellrechtsverstößen sind nach § 287 ZPO mit Beweiserleichterung zu prüfen; die Schadenshöhe bedarf sorgfältiger, umfassender Würdigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 25/14
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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