BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
LG Berlin 5. September 2016
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BGH 22. August 2017
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LG Berlin 19. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung unterhalb der Beklagten mit Kindern. Sie rügt seit Einzug der Streithelfer 2012 erhebliche Lärmstörungen durch Kinderlärm und familiäre Auseinandersetzungen, die den Wohngebrauch beeinträchtigen und begehrt Beseitigung, Mietminderung (§ 536 BGB) sowie Rückzahlung zu viel gezahlter Miete.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint eine erhebliche Beeinträchtigung, da Kinderlärm sozialadäquat und zumutbar sei. Das Bundesgericht hebt auf, weil das Berufungsgericht wesentliche Substanz des Klagevortrags zu Art, Intensität, Dauer und Frequenz der Lärmstörungen nicht ausreichend gewürdigt und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt hat (§ 543, § 544 ZPO).

Praxishinweis
Bei wiederkehrenden Lärmstörungen genügt eine hinreichende Beschreibung der Beeinträchtigungen, detaillierte Protokolle sind nicht zwingend erforderlich. Gerichte müssen alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigen und eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rücksichtnahmepflicht nach § 535 BGB vornehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - VIII ZR 226/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 226/16
Entscheidungsdatum : 21. August 2017
Amtliche Quelle :

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