BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - VIII ZR 1/16
BGH 21. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte mindert die Miete wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen in einer hellhörigen Wohnung (§ 536 BGB). Die Klägerin kündigt fristlos, nachdem Mietrückstände entstehen. Das Amtsgericht gibt der Klage überwiegend statt, das Berufungsgericht bestätigt die Kündigung als ordentliche Kündigung.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verletzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch unzureichende Würdigung des Mangels und Verzicht auf ein beantragtes Sachverständigengutachten. Die Minderung ist nicht an die genaue Lärmursache gebunden; der Mieter muss nur den Mangel konkret beschreiben (§ 536 Abs. 1 BGB). Die Sache wird zur erneuten Beweisaufnahme zurückverwiesen (§ 544 Abs. 7 ZPO).

Praxishinweis
Bei Mietminderung wegen Lärm genügt die Darlegung der Mangelsymptome; die Ursache muss nicht abschließend benannt werden. Gerichte sind verpflichtet, beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, wenn Zweifel an der Mangelhaftigkeit bestehen, um Verfahrensfehler und Gehörsverletzungen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - VIII ZR 1/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 1/16
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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