BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07
VG Oldenburg 29. Juni 2004
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OVG Niedersachsen 29. Juni 2006
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BVerwG 30. Mai 2007
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BVerfG 20. Januar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Betreiber von Kernkraftwerken, die gegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts nach §§ 47 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) für die Kühlung mit Oberflächenwasser vorgehen. Streitgegenstand sind die Rechtmäßigkeit und Höhe der Gebühr sowie deren Verfassungsmäßigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht an, da die Erhebung der Gebühr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Die Gebühr dient der Vorteilsabschöpfung und Verhaltenslenkung, ist sachlich gerechtfertigt und steht nicht in grobem Missverhältnis zum Nutzungsvorteil. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung, der hier nicht überschritten wurde.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 ff. NWG, insbesondere bei differenzierter Gebührenbemessung zur Vorteilsabschöpfung und Lenkung. Ein grobes Missverhältnis zur Gebührshöhe ist nur bei eklatanten Abweichungen gegeben. Revisionen gegen vergleichbare Gebühren sind daher aussichtslos.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1801/07
    Entscheidungsdatum : 19. Januar 2010
    Amtliche Quelle :

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