BGH, Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
BGH 1. Februar 2012
>
LG Lübeck 16. November 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen für 2007 und 2008, insbesondere Heizkosten, die auf Basis der im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen an den Gasversorger abgerechnet wurden. Die Beklagten bestreiten die Abrechnungsmethode.

Entscheidungsgründe
Die Heizkostenabrechnung verstößt gegen § 7 Abs. 2 HeizkostenV, da sie nicht nach dem im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoff, sondern nach dem Abflussprinzip erstellt wurde. Eine Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV kann diesen inhaltlichen Mangel nicht ausgleichen. Die Abrechnungen sind daher inhaltlich unrichtig und Nachzahlungsansprüche entfallen derzeit.

Praxishinweis
Heizkosten sind zwingend nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum abzurechnen (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV). Abrechnungen nach dem Abflussprinzip sind unzulässig und führen zur Klageabweisung. Vermieter müssen korrekte Abrechnungen vorlegen, um Nachzahlungsansprüche durchzusetzen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 2. Februar 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 156/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 156/11
Entscheidungsdatum : 31. Januar 2012
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text