BGH, Beschluss vom 25.11.2025 - 6 StR 478/25
BGH 25. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Besitzes und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Das Landgericht ordnet die Einziehung des für die Tat genutzten Pkw BMW X1 nebst Zulassungsbescheinigungen und Fahrzeugschlüssel an. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Einziehung.

Entscheidungsgründe
Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist teilweise aufzuheben, da das Landgericht keine erkennbare Ermessensausübung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 74f StGB) dargelegt hat. Die bloße Bezugnahme auf § 74 StGB genügt nicht. Die Feststellungen bleiben erhalten, die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Einziehungsanordnungen höherwertiger Tatmittel ist eine ausdrückliche und nachvollziehbare Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten erforderlich. Fehlt dies, droht Aufhebung und Rückverweisung. Die Strafzumessung kann die Einziehung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.11.2025 - 6 StR 478/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 6 StR 478/25
    Entscheidungsdatum : 25. November 2025
    Amtliche Quelle :

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