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1. September 2013
1. September 2013
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
Fachbeiträge • 46
- 1. BVerfG, Beschluss v. 21.08.2000Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. August 2000
- 2. § 52, § 55 & § 68b StPOEingeschränkter ZugriffCaroline Kromer · www.kromer-legal.de · 11. Januar 2026
- 3. Falsche uneidliche Aussage (§153 StGB)Eingeschränkter ZugriffJan-Carl Janssen · www.anwaltsbuero-im-hegarhaus.de · 30. April 2021
- 4. Ihr rechtlicher Beistand als ZeugeEingeschränkter Zugriffwww.gloeckle.law · 8. März 2024
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- 8. Strafverteidiger in Kreuzberg - Kanzlei Hoenig BerlinEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 29. April 2017
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/11312 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur TatprovokationBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024