BAG, EuGH-Vorlage vom 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2017, da der Beklagte sie nicht ausreichend zur Urlaubsnahme aufforderte und auf Verfall hingewiesen habe. Der Beklagte beruft sich auf Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG und Verjährung gemäß §§ 194, 195, 199 BGB.

Entscheidungsgründe
Das BAG hält eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG für erforderlich, wonach Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Die Verjährung nach §§ 194 ff. BGB ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Die Frage der Verjährung bei unterlassener Arbeitgebermitwirkung wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer aktiv und transparent zur Urlaubsnahme auffordern und auf Verfall hinweisen, um Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen zu vermeiden. Die endgültige Klärung der Verjährungsfrage durch den EuGH ist abzuwarten. Bis dahin ist Zurückhaltung bei Verjährungseinreden geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, EuGH-Vorlage vom 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 266/20
Entscheidungsdatum : 28. September 2020
Amtliche Quelle :

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