BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - 1 WB 1/05
BVerwG 22. Juni 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Berufssoldat, beantragt Sonder- und Erholungsurlaub für die Teilnahme an einem Seminar im April 2004. Die Beklagte versagt den Urlaub mit Verweis auf dienstliche Erfordernisse wegen eines Software-Testbetriebs. Nach erfolgloser Beschwerde begehrt der Kläger Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 28 Abs. 1, 2 SG sowie § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV i.V.m. § 28 Abs. 3, 4 SG. Das Gericht stellt fest, dass zwingende dienstliche Erfordernisse den Erholungsurlaub nicht entgegenstanden, weshalb dessen Versagung rechtswidrig ist. Die Ablehnung des Sonderurlaubs beruht auf pflichtgemäßem Ermessen und ist rechtmäßig.

Praxishinweis
Erholungsurlaub darf nur bei zwingenden dienstlichen Gründen versagt werden; bloße dienstliche Interessen genügen nicht. Bei Sonderurlaub besteht kein Rechtsanspruch, sondern Ermessen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt u.a. eine tatsächliche Persönlichkeitsrechtsverletzung oder Wiederholungsgefahr voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - 1 WB 1/05
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 WB 1/05
    Entscheidungsdatum : 21. Juni 2005

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