BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 442/25
BGH 17. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I, das ihn wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilt hat. Streitgegenstand ist die Frage des Zusammenhangs zwischen seinen Aufklärungsbemühungen und den abgeurteilten Taten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Zusammenhang im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG rechtsfehlerfrei. Die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten begründen keine Strafmilderung durch Nachprüfung. Gleichwohl berücksichtigt das Landgericht die Distanzierung des Angeklagten von seinem kriminellen Umfeld bei der Strafzumessung zugunsten des Revisionsklägers.

Praxishinweis
Die bloße Aufklärungsbereitschaft begründet keinen strafrechtlichen Zusammenhang nach § 31 BtMG. Eine strafmildernde Berücksichtigung ist nur im Rahmen der Strafzumessung möglich, wenn eine Distanzierung vom kriminellen Umfeld erkennbar ist. Revisionen gegen entsprechende Urteile haben geringe Erfolgsaussichten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 442/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 442/25
    Entscheidungsdatum : 16. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text