BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20
BVerfG 17. April 2020
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BVerfG 14. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger meldet Versammlungen am 18. April 2020 in Stuttgart an. Die Beklagte verweigert die Zulassung mit Verweis auf § 3 Abs. 1 und 6 der Corona-Verordnung BW, die Versammlungen über fünf Personen verbietet und Ausnahmen nur im Ermessen der Behörde zulässt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht gewährt einstweiligen Rechtsschutz, da die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG verletzt ist. Die Behörde hat ihr Ermessen nach § 3 Abs. 6 CoronaVO nicht ausgeübt und keine kooperative Lösung mit dem Kläger zur Infektionsminimierung gesucht. Ein pauschales Verbot ohne Einzelfallprüfung ist unverhältnismäßig.

Praxishinweis
Behörden müssen bei Versammlungsverboten unter Pandemiebedingungen das Ermessen unter Berücksichtigung von Art. 8 GG ausüben und kooperativ mit Veranstaltern Schutzmaßnahmen erörtern. Ein generelles Verbot ohne Einzelfallabwägung ist verfassungswidrig und kann durch einstweilige Anordnung aufgehoben werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvQ 37/20
    Entscheidungsdatum : 16. April 2020
    Amtliche Quelle :

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