BAG, Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 176/06
LAG Rheinland-Pfalz 18. August 2005
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BAG 21. November 2006

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Sachverhalt
Die Klägerin, schwerbehinderte Heilerziehungspflegerin, verlangt die Anerkennung der „Nachtbereitschaft“ als Arbeitszeit und die Begrenzung ihrer werktäglichen Arbeitszeit auf acht Stunden. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf die AVR und Übergangsregelungen des ArbZG.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Feststellung, dass Bereitschaftsdienst nach § 2 Abs. 1 ArbZG als Arbeitszeit zu zählen ist und Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX jede werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden darstellt. Die AVR-Bestimmung, Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit anzurechnen, ist wegen Verstoßes gegen § 3 Satz 1 ArbZG nichtig. Die Übergangsregelung des § 25 ArbZG greift nicht.

Praxishinweis
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 124 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit, also Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich einschließlich Bereitschaftsdienst, freigestellt zu werden. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Abweichungen, die Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit werten, sind insoweit unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 176/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 176/06
Entscheidungsdatum : 21. November 2006

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