BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32/13
OVG Rheinland-Pfalz 27. Juni 2013
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BVerwG 9. Dezember 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin, Großmutter und Personensorgeberechtigte, pflegt ihre beiden Enkelkinder vollzeitlich. Das Jugendamt der Beklagten verweigert die Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege im Zeitraum Mai 2011 bis März 2012 mit der Begründung fehlenden Hilfebedarfs.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt einen Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz gem. §§ 27 Abs. 1, 33 Abs. 1, 36a Abs. 3, 39 SGB VIII an. Die frühere Rechtsprechung, die an die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung die Bedingung knüpfte, das Jugendamt ernsthaft vor eine Entlohnungs- oder Verzichtsalternative zu stellen, ist durch Gesetzesänderungen überholt. Erzieherischer Bedarf bemisst sich an der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie, nicht an der freiwilligen Pflege durch Verwandte.

Praxishinweis
Großeltern können auch ohne ausdrückliche Aufforderung an das Jugendamt zur Entlohnung einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Vollzeitpflege ihrer Enkel haben. Die Entscheidung erleichtert die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Jugendhilfe bei Verwandtenpflege und hebt überhöhte Anforderungen der früheren Rechtsprechung auf.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32/13
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 5 C 32/13
    Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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