BGH, Beschluss vom 07.03.2023 - 3 StR 29/23
BGH 7. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Zusammenhang mit Mephedron. Streitgegenstand ist die Festsetzung des Grenzwerts der nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Grenzwert von 25 g Mephedron als nicht geringe Menge. Maßgeblich ist ein Gutachten, das Mephedron mit chemisch und pharmakologisch vergleichbaren synthetischen Cathinonen, insbesondere Pentedron (Grenzwert 15 g), vergleicht. Die geringere Dosierung und stärkere dopaminerge Wirkung von Pentedron rechtfertigen den höheren Grenzwert für Mephedron.

Praxishinweis
Für Verfahren zu Mephedron ist der Grenzwert von 25 g maßgeblich. Die Abgrenzung erfolgt anhand vergleichbarer synthetischer Cathinone und deren Wirkprofil. Dies ist relevant für Strafzumessung und die Beurteilung der nicht geringen Menge gem. § 29a Abs. 1 BtMG.

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  • 1Nicht geringe Menge BtMGEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 13. Mai 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 07.03.2023 - 3 StR 29/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 29/23
Entscheidungsdatum : 6. März 2023
Amtliche Quelle :

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