BAG, Urteil vom 18.01.2023 - 5 AZR 108/22
ArbG München 28. Juli 2021
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LAG München 19. Januar 2022
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BAG 18. Januar 2023

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Sachverhalt
Der Kläger ist geringfügig beschäftigter Rettungsassistent, der eine niedrigere Stundenvergütung als vollzeitbeschäftigte hauptamtliche Kollegen erhält. Die Beklagte teilt nebenamtliche Kräfte nicht verbindlich ein, diese wählen Dienste selbst. Streit besteht über eine Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine sachliche Rechtfertigung der niedrigeren Vergütung der nebenamtlichen Teilzeitkräfte. Die unterschiedliche Bezahlung stellt eine mittelbare Benachteiligung nach § 4 Abs. 1 TzBfG dar, da die Tätigkeit und Qualifikation identisch sind und die freie Dienstwahl keinen höheren Stundenlohn rechtfertigt. Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag ist unwirksam.

Praxishinweis
Geringfügig Beschäftigte mit gleicher Qualifikation und Tätigkeit dürfen nicht schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, auch wenn sie ihre Arbeitszeit frei wählen. Arbeitgeber müssen sachliche Gründe für Abweichungen darlegen und Ausschlussfristen klar und transparent gestalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.01.2023 - 5 AZR 108/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 108/22
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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