BGH, Urteil vom 25.02.2021 - IX ZR 156/19
LG Darmstadt 15. August 2017
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OLG Frankfurt 8. Mai 2019
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BGH 25. Februar 2021

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen einer deutschen AG, erhebt gegen die in Frankreich ansässige Beklagte eine Insolvenzanfechtungsklage. Die Klagezustellung erfolgte mit Übersetzung erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Klageabweisung, da die Verjährung durch die Klageerhebung rechtzeitig gehemmt ist (§§ 134, 143 InsO; §§ 195, 199, 204 BGB; §§ 167, 183 ZPO; Art. 5, 8 EuZVO). Die Zustellung „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO liegt vor, da der Kläger unverzüglich den Auslagenvorschuss für die Übersetzung zahlte und keine nachlässige Prozessführung vorliegt. Die Wahl der Zustellung mit Übersetzung ist zulässig und nicht als Verzögerung anzurechnen.

Praxishinweis
Bei Auslandszustellungen innerhalb der EU hemmt § 167 ZPO die Verjährung auch bei verzögerter Zustellung, wenn der Kläger alle Mitwirkungspflichten erfüllt und eine Übersetzung durch das Gericht veranlasst. Eine Obliegenheit zur Zustellung ohne Übersetzung besteht nicht; Verzögerungen durch gerichtliche Übersetzungsaufträge sind dem Kläger nicht anzulasten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.02.2021 - IX ZR 156/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 156/19
Entscheidungsdatum : 25. Februar 2021
Amtliche Quelle :

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