BSG, Urteil vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R
LSG Hamburg 5. August 2021
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BSG 29. November 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt für April bis September 2017 vorläufig Arbeitslosengeld II. Nach Aufforderung zur Vorlage abschließender Einkommensnachweise unterließ sie dies fristgerecht. Der Beklagte setzte den Leistungsanspruch abschließend für April bis Juni 2017 auf null, da keine Nachweise vorlagen. Die Klägerin legte Nachweise erst im Berufungsverfahren vor.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II trotz verspäteter Nachweise. § 41a Abs. 3 Sätze 2–4 SGB II entfaltet keine materielle Präklusionswirkung; auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen sind zu berücksichtigen. Die Fristsetzung nach § 106a SGG war formell nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Bei vorläufigen ALG-II-Leistungen sind Nachweise auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. § 41a Abs. 3 SGB II begründet keine materielle Präklusion. Rechtsfolgenbelehrungen müssen konkret sein, eine Belehrung über spätere Vorlageoptionen ist nicht erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 64/21 R
    Entscheidungsdatum : 28. November 2022
    Amtliche Quelle :

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