BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 34/20 R
LSG Bayern 13. August 2020
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BSG 18. Mai 2021

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Sachverhalt
Der Kläger, ein Krankenhaus, verlangt von der beklagten Krankenkasse Nachzahlung von 5.371,36 Euro für eine stationäre Behandlung im April 2016. Die Abrechnung wurde nach Abschluss eines MDK-Prüfverfahrens korrigiert. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf § 7 Abs. 5 PrüfvV 2014 i.V.m. § 17c Abs. 2 KHG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass § 7 Abs. 5 PrüfvV 2014 keine materielle Ausschlussfrist, sondern eine materielle Präklusionsregelung darstellt. Änderungen zugunsten des Krankenhauses nach Ablauf der Änderungsfristen sind unzulässig, soweit der Datensatz Prüfgegenstand ist. Die hier erfolgte Änderung lag außerhalb des Prüfgegenstands und ist daher zulässig. Verwirkung und Verjährung liegen nicht vor.

Praxishinweis
Nachforderungen sind auch nach MDK-Prüfung möglich, sofern die Datenänderung nicht den Prüfgegenstand betrifft. § 7 Abs. 5 PrüfvV 2014 begrenzt Datenkorrekturen materiell, führt aber nicht zum vollständigen Anspruchsausschluss. Präklusion wirkt nur auf den geprüften Datensatz, nicht auf außerhalb des Prüfgegenstands liegende Änderungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 34/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 34/20 R
    Entscheidungsdatum : 17. Mai 2021
    Amtliche Quelle :

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