BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 24/20 R
SG Kassel 14. Februar 2018
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LSG Hessen 28. Mai 2020
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BSG 18. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Das klagende Krankenhaus rechnet eine stationäre Behandlung nach DRG ab. Die beklagte Krankenkasse lässt den MDK die Verweildauer prüfen und fordert konkret bezeichnete Unterlagen an. Das Krankenhaus legt nicht alle angeforderten Unterlagen fristgerecht vor. Die KK kürzt die Vergütung um 1166 Euro.

Entscheidungsgründe
§ 7 Abs. 2 Satz 2–4 der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2014) begründet keine materielle Ausschlussfrist, sondern eine materielle Präklusion. Nicht fristgerecht vorgelegte, konkret bezeichnete Unterlagen sind als Beweismittel im Gerichtsverfahren ausgeschlossen. Der Vergütungsanspruch erlischt nicht, wenn andere Unterlagen den Anspruch belegen. Die Vorschrift ist durch § 17c Abs. 2 KHG gedeckt und verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Im Prüfverfahren sind nur vom MDK konkret benannte Unterlagen präkludiert, wenn sie nicht fristgerecht vorgelegt werden. Krankenhäuser müssen daher die MDK-Anforderungen genau beachten, können aber im Gerichtsverfahren mit anderen Unterlagen ihren Vergütungsanspruch weiterhin begründen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.05.2021 - B 1 KR 24/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 24/20 R
    Entscheidungsdatum : 17. Mai 2021
    Amtliche Quelle :

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